§ 1 Geltungsbereich, Ausschließlichkeit

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen Sonntag Music Services (nachfolgend Vermieter genannt) und Vertragspartnern (nachfolgend Mieter genannt) geschlossenen Verträge, welche die Vermietung von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen des Vermieters zum Gegenstand haben.
  2. Diese AGB gelten ausschließlich. Hiervon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters haben keine Gültigkeit.

§ 2 Angebot und Vertrag

Die Angebote des Vermieters sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Mieter, sowie die Auftragsbestätigung durch den Vermieter bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die entsprechende Auftragserteilung des Mieters ist ein bindendes Angebot. Der Vermieter kann dieses Angebot bis kurz vor Mietbeginn, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich annehmen.

§ 3 Mietzeit

  1. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Termin der Abholung der Mietgegenstände von dem Vermieter (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände an den Vermieter.
  2. Wird der Mietgegenstand über die vereinbarte Nutzungszeit hinaus genutzt, dann ist das dem Vermieter unverzüglich telefonisch oder elektronisch per Mail, SMS oder WhatsApp mitzuteilen.

§ 4 Mietparteien

  1. Der Mietvertrag kommt zwischen dem Vermieter und dem Mieter des Mietgegenstandes zustande.
  2. Ist der Abholer/Empfänger des Mietgegenstandes nicht mit der Person des Mieters identisch oder leiht er den Mietgegenstand für eine juristische Person aus, so bedarf es einer schriftlichen Bevollmächtigung, die dem Vermieter vorgelegt werden muss, ansonsten wird nach Abs. 3 verfahren.
  3. In allen weiteren wie unter Abs. 2 beschriebenen Fällen entsteht der Mietvertrag grundsätzlich zwischen dem Abholer/Empfänger und dem Vermieter.

§ 5 Vergütung

  1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Preise der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Preisliste des Vermieters als vereinbart.
  2. Alle angegebenen Preise sind zu verstehen ohne die zum Zeitpunkt der Buchung geltende gesetzliche MwSt. Kein Steuerausweis aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG). Bei Änderungen der Rechtsform wird der Kunde schnellst möglich in Kenntnis gesetzt. Es gilt dann der zu dem Zeitpunkt geltenden Mehrwertsteuersatz.
  3. Die Gebühr für die Mietgegenstände ist auch dann zu zahlen, wenn die Geräte nicht in Gebrauch waren oder sich lediglich im Bereitschaftsmodus befanden.

§ 6 Zahlungsbedingungen

  1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind sämtliche Zahlungen grundsätzlich ohne Abzüge und Skonti vom Mieter zu leisten.
  2. Zahlungen sind gemäß schriftlicher Vereinbarung zu erbringen. Als Zahlungsweise dient die Zahlung via PayPal oder Bar bei Abholung. Eine Mietkaution fällt zusätzlich zu jedem gebuchten Produkt an. Der Vermieter ist berechtigt unstreitige Ansprüche aus dem Mietvertrage mit der Kaution zu verrechnen. Es findet keine Verzinsung der Kaution statt.
  3. Leistet der Kunde eine fällige Zahlung trotz Mahnung und Fristsetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist, ist der Vermieter Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Fernerhin ist der Vermieter in diesem Falle berechtigt, die Übergabe der Mietgegenstände bis zur Leistung der Verzugszahlung zu verweigern. Kommt der Mieter nach Übergabe der Mietgegenstände in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf der mit der Mahnung gesetzten Frist, die Mietgegenstände wieder zurück zu holen.

§ 7 Prüfung bei Überlassung der Mietsache, Mängel

  1. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt diesen dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Untersuchung und/oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
    Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Feststellung erfolgen. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Schriftform.
  2. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Mieter nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Mieter den Mangel selbst verursacht hat und/oder zur Instandhaltung – einschließlich Reparatur – verpflichtet ist. Der Vermieter kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Ist die Nachbesserung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden und führt der angezeigte Mangel nur zu einer geringfügigen Beeinträchtigung der Gebrauchs- und Nutzungsmöglichkeit der gemieteten technischen Geräte insgesamt, ist der Vermieter berechtigt, an Stelle der Nachbesserung einen angemessenen, an der Höhe des gesamten Preises ausgerichteten Minderungsbetrag zu bestimmen und vom Angebotspreis in Abzug zu bringen bzw. an den Mieter zurück zu zahlen.
  3. Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches steht dem Mieter nur zu, wenn Nachbesserungsversuche von dem Vermieter erfolglos geblieben sind, oder der Vermieter die Nachbesserung mangels Kostenübernahme gemäß vorstehender Ziff. 2. abgelehnt hat. Unterlässt der Mieter die Anzeige, oder zeigt er den Mangel verspätet an, ist der Mieter nicht berechtigt, wegen dieses Mangels seine Zahlungen zu mindern, den Vertrag zu kündigen oder Schadenersatz zu fordern, auch wenn im Übrigen die Voraussetzungen für solche Ansprüche nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches begründet wären. Hat der Mieter einen eventuellen Mangel dem Vermieter fristgemäß angezeigt, ist ein Schadenersatzanspruch wegen dieses Mangels auch in dem Falle ausgeschlossen, wenn die Nachbesserungsmöglichkeit aus Gründen des Zeitablaufes unmöglich war (zeitnaher Veranstaltungstermin), oder zu Recht des Vermieters aufgrund unverhältnismäßigen Aufwandes abgelehnt worden war. Sofern ein Mitverschulden des Mieters für das Auftreten des Mangels mitursächlich war, sind Rechte des Mieters auf Kündigung des Vertrages, Rücktritt oder Schadenersatzanspruch nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgeschlossen.
  4. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.
  5. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Der Vermieter haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des Mieters vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.

§ 8 Schadenersatz

Sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen, insbesondere auch Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung; der Haftausschluss gilt auch für jegliche Art von Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Ausgenommen vom vorstehenden Haftausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln des Vermieters beruht und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaft. Des Weiteren übernimmt der Vermieter keine Haftung für Immissionsschäden (Hörschäden oder ähnliches).

§ 9 Pflichten und Haftung des Mieters

  1. Der Mieter ist verpflichtet,
    • sich vor Inbetriebnahme des Mietgegenstandes über den Bedienungsablauf des Mietgegenstandes im Einzelnen umfassend zu informieren und diesen zu beachten. Bei Rückfragen muss er sich unverzüglich den Vermieter wenden;
    • den Mietgegenstand vor Überlastung in jeder Weise zu schützen;
    • für sach- und fachgerechte Pflege des Mietgegenstandes Sorge zu tragen, insbesondere Betriebsstoffe (Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe, Reinigungsmittel etc.) nur wie in der Betriebsanleitung vorgeschrieben zu verwenden;
    • den Vermieter sofort über eventuell eingetretene Beschädigungen oder Funktionsstörungen Bescheid zu geben und den Mietgegenstand erforderlichenfalls sofort außer Betrieb zu setzen;
    • den Mietgegenstand gegen Diebstahl und außerhalb der Arbeitszeit gegen Witterungseinflüsse zu schützen.
  2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand – nach Rücksprache mit dem Mieter – jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.
  3. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung zu erleichtern, insbesondere dem Vermieter Zutritt zu den Mietgegenständen zu verschaffen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

§ 10 Versicherung

Der Kunde ist verpflichtet, allgemein Risiken bezüglich der Mietgegenstände (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.

§ 11 Rechte Dritter

Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Beeinträchtigungen durch Dritte freizuhalten. Er hat darauf zu achten, dass das Eigentum des Vermieters an den Mietgegenständen nicht durch Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige rechtliche Eingriffe Dritter beeinträchtigt wird. Der Mieter ist verpflichtet den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich über solche Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, der Vermieter durch die Abwehr der vorstehend bezeichneten Eingriffe Dritter entstehen, es sei denn, die Geltendmachung von Rechten und Ansprüchen Dritter richtet sich gegen den Vermieter.

§ 12 Kündigung

  1. Der Vertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.
  2. Auf Seiten des Vermieters liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn a) sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters wesentlich verschlechtert haben, z. B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen, oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird; b) der Mieter die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht; Fernerhin, sofern der Mieter mit einmaliger Mietzahlung in Verzug ist und trotz Mahnung und Fristsetzung weiterhin beharrlich Zahlung verweigert. Als wichtiger Grund für eine Kündigung des Mieters gilt insbesondere, wenn der Vermieter wesentliche Vereinbarungen im Vertrag bezüglich Fristen und / oder der technischen Ausstattung der Mietgegenstände aus Gründen nicht erfüllt, die in ihrem Verantwortungsbereich liegen und der Mieter diesbezüglich vergeblich unter Fristsetzung angemahnt hat.

§ 13 Rückgabe

  1. Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte vollständig, im sauberen einwandfreien Zustand und geordnet zurückzugeben. Der Vermieter behält sich die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
  2. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten. Zeichnet es sich für den Mieter ab, dass dies jedoch nicht möglich, so hat der Mieter den Vermieter hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der Mieter die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. Der Vermieter bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten. Die Vergütung pro Tag ist ggf. zu ermitteln, indem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Dieser weitergehende Schadenersatzanspruch setzt voraus, dass der Vermieter den Mieter unverzüglich nach Ablauf der Rückgabefrist ausdrücklich zur Rückgabe auffordert und auf die weitergehenden Schadenersatzansprüche hinweist.

§ 14 Untervermietung, Weitergabe

Der Mieter ist nicht berechtigt, die Mietgegenstände aus seinem Verantwortungsbereich weiterzugeben, insbesondere zum Zwecke der Untervermietung.

§ 15 Schriftform

Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung über Fernkopie sowie durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, gewahrt.

§ 16 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, ausdrücklich auch der Verzicht auf dieses Formerfordernis.
  2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis, sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem, ist der Geschäftssitz des Vermieters.
  3. Auf die gesamte Rechtsbeziehung der Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
  4. Sofern ein Teil des Vertrages, einschließlich der vorliegenden AGB, aus rechtlichen Gründen unwirksam sein oder unwirksam werden sollte, soll hiervon unberührt der restliche Teil des Vertrages bzw. der AGB wirksam vereinbart bleiben. Der unwirksame Teil, die unwirksame Regelung soll in diesem Falle durch eine solche ersetzt werden, die dem, was die Parteien gewollt haben, in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.